Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): Berechnung und Erstattung

Einführung: Das Konzept der Einfuhrumsatzsteuer

Wer Waren aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) nach Deutschland importiert, wird unweigerlich mit der Einfuhrumsatzsteuer (kurz: EUSt) konfrontiert.

Auf den ersten Blick wirkt sie wie ein lästiger zusätzlicher Kostenfaktor, doch ökonomisch und rechtlich betrachtet ist sie ein elementares Instrument der Steuergerechtigkeit.

Ziel der EUSt ist es, importierte Waren steuerlich genau so zu belasten wie Produkte, die im Inland oder im EU-Binnenmarkt hergestellt und verkauft werden.

Gäbe es diese Steuer nicht, hätten ausländische Produkte einen unfairen Preisvorteil gegenüber heimischen Erzeugnissen.

Für gewerbliche Importeure ist das tiefgreifende Verständnis der Berechnungslogik und der Erstattungsmechanismen von existenzieller Bedeutung, da die EUSt in der Regel den größten Posten der Einfuhrabgaben ausmacht und massiven Einfluss auf die Liquidität des Unternehmens hat.

"Die Einfuhrumsatzsteuer ist im Kern nichts anderes als die inländische Mehrwertsteuer, die an der Grenze erhoben wird. Sie ist eine Verbrauchssteuer, die letztendlich den Endkonsumenten belasten soll, für Unternehmen jedoch ein durchlaufender Posten sein sollte – vorausgesetzt, man macht keine Fehler bei der Abwicklung."

Die rechtliche Grundlage und die Steuersätze

Die rechtliche Basis für die Erhebung der EUSt findet sich im deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG), insbesondere in den §§ 1 und 11 UStG, sowie in den europäischen Zollkodizes.

Die Steuersätze entsprechen exakt den inländischen Mehrwertsteuersätzen:

  • Der Regelsteuersatz (19 %): Dieser Satz gilt für die überwiegende Mehrheit aller importierten industriellen und gewerblichen Güter, von Elektronik über Kleidung bis hin zu Maschinen und Fahrzeugen.
  • Der ermäßigte Steuersatz (7 %): Dieser Satz wird aus sozial- und kulturpolitischen Gründen auf bestimmte Warengruppen angewendet. Dazu gehören fast alle Grundnahrungsmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Bücher, Zeitungen, Rollstühle und bestimmte Kunstgegenstände.
  • Befreiungen: In sehr seltenen, spezifischen Fällen (z. B. bestimmte medizinische Spenden oder gesetzliche Zahlungsmittel) kann eine völlige Befreiung von der EUSt vorliegen.

Die komplexe Berechnung der Bemessungsgrundlage

Der häufigste und gefährlichste Irrtum von Import-Anfängern ist die Annahme, die EUSt würde einfach auf den reinen Rechnungspreis (Warenwert) aufgeschlagen.

Das ist grundfalsch.

Die Basis für die Berechnung der EUSt ist der sogenannte Einfuhrumsatzsteuerwert (Bemessungsgrundlage), der im § 11 UStG detailliert definiert ist.

Diese Bemessungsgrundlage setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen und ist fast immer deutlich höher als der bloße Warenwert.

  1. Der Zollwert: Dies ist der Ausgangspunkt. Er umfasst den Transaktionspreis der Ware plus alle Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort an der EU-Außengrenze (z. B. der Hafen Hamburg).
  2. Der erhobene Zoll: Die eigentlichen Zollgebühren, die auf den Zollwert anfallen, werden zur Bemessungsgrundlage addiert! Sie zahlen also quasi "Steuer auf die Steuer".
  3. Andere Verbrauchssteuern: Falls Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Kaffee, Alkohol, Tabak oder Energieerzeugnisse importieren, werden auch diese nationalen Steuern dem Zollwert hinzugerechnet.
  4. Innerstaatliche Transportkosten: Dies ist ein oft übersehener Faktor. Die Transportkosten vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der EU (z. B. Hafen Hamburg) bis zum ersten inländischen Bestimmungsort (z. B. Ihr Lager in München) müssen ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einfließen, sofern sie nicht bereits im Zollwert enthalten sind.

Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung:
Sie kaufen Waren in China für 10.

000 Euro.

Die Fracht bis Hamburg kostet 1.

000 Euro.

Der Zollsatz beträgt 5 %.

Der Transport von Hamburg nach München kostet 500 Euro.


1.

Zollwert = 11.

000 Euro (10.

000 + 1.

000)
2.

Zollbetrag = 550 Euro (5 % von 11.

000)
3.

Bemessungsgrundlage EUSt = 12.

050 Euro (11.

000 + 550 Zoll + 500 Inlandstransport)
4.

EUSt (19 %) = 2.

289,50 Euro.

Erstattung der EUSt: Der Vorsteuerabzug

Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (also umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die keine Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind), ist die gezahlte EUSt glücklicherweise kein echter Kostenfaktor, sondern nur ein Liquiditätsnachteil.

Sie können sich die vom Zoll erhobene EUSt in ihrer regulären Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen (gemäß § 15 Abs.

1 Nr.

2 UStG).

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:

  • Verfügungsmacht: Sie müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr die rechtliche Verfügungsmacht über die Ware besessen haben. Das bedeutet, das wirtschaftliche Risiko der Sendung muss bei Ihnen gelegen haben (hier spielen die Incoterms eine Rolle). Ein reiner Logistikdienstleister oder Zollagent, der die Ware nur abfertigt, darf die EUSt nicht als Vorsteuer abziehen.
  • Dokumentarischer Nachweis: Der Fiskus ist extrem streng bei den Belegen. Sie benötigen als Nachweis zwingend den vom Zoll elektronisch übermittelten Einfuhrabgabenbescheid (EAB) oder den entsprechenden Ersatzbeleg aus dem ATLAS-System. Eine einfache Rechnung des Spediteurs, auf der die verauslagte EUSt steht, reicht bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt oft nicht aus!
  • Unternehmenszweck: Die importierten Waren müssen für das Unternehmen und zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze gedacht sein.

Liquiditätsoptimierung: Das Aufschubkonto und neue Modelle

Die sofortige Zahlung der EUSt bei der Zollabfertigung kann bei großen Importvolumina die Liquidität eines Unternehmens massiv belasten, da das Geld wochenlang beim Staat gebunden ist, bevor es über die Umsatzsteuervoranmeldung zurückfließt.

Um dieses Problem abzumildern, gibt es Lösungen:

  • Das Zollaufschubkonto: Unternehmen können beim Hauptzollamt ein Aufschubkonto beantragen. Dadurch werden die Einfuhrabgaben nicht sofort bei der Abfertigung fällig, sondern erst am 16. des Folgemonats gesammelt vom Bankkonto abgebucht. Dies gewährt einen wertvollen Zins- und Liquiditätsvorteil. Hierfür muss jedoch meist eine Bankbürgschaft (Sicherheit) beim Zoll hinterlegt werden.
  • Verrechnungsmodell (Fristenmodell): Im Gegensatz zu vielen anderen EU-Ländern (wie den Niederlanden mit der Artikel-23-Regelung) erlaubt Deutschland leider keine direkte Verrechnung der EUSt auf der Umsatzsteuervoranmeldung ohne vorherigen Geldfluss an den Zoll. Allerdings wurde Ende 2020 das Fälligkeitsdatum für die EUSt bei Nutzung eines Aufschubkontos auf den 26. des Folgemonats verschoben, was eine enorme Erleichterung darstellt, da dies nach dem üblichen Termin der Umsatzsteuervoranmeldung (10. des Monats) liegt.

Zusammenfassend erfordert der Umgang mit der Einfuhrumsatzsteuer höchste kaufmännische Sorgfalt.

Die saubere Trennung von Zollwert, Bemessungsgrundlage und die Archivierung der Original-Zolldokumente sind unabdingbar, um bei der nächsten Steuerprüfung böse Überraschungen zu vermeiden.

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