Ursprungszeugnis und Präferenznachweise einfach erklärt

Der feine Unterschied: Warum die Herkunft bares Geld wert ist

Im internationalen Handel spielt die Frage "Wo kommt diese Ware eigentlich her?" eine alles überragende Rolle.

Der zollrechtliche Ursprung einer Ware entscheidet darüber, ob Sie hohe Zölle zahlen müssen, ob die Ware überhaupt in die EU eingeführt werden darf oder ob Sie gänzlich von Zöllen befreit werden.

Für Neueinsteiger ist dieser Bereich oft verwirrend, da strikt zwischen zwei völlig unterschiedlichen Konzepten getrennt werden muss: dem nicht-präferenziellen Ursprung und dem präferenziellen Ursprung.

Die Vermischung dieser beiden Begriffe führt in der Praxis zu teuren Fehlern.

In diesem Artikel entwirren wir die Begrifflichkeiten und erklären, welche Dokumente Sie wann benötigen.

"Der zollrechtliche Ursprung ist die 'wirtschaftliche Nationalität' einer Ware. Er darf nicht mit dem bloßen Versendungsland verwechselt werden. Eine chinesische Maschine, die über die Schweiz nach Deutschland verkauft wird, bleibt zollrechtlich chinesisch."

1. Der nicht-präferenzielle Ursprung (Handelspolitik)

Das Standard-Ursprungszeugnis (oft einfach als Certificate of Origin oder CO bezeichnet) bescheinigt den nicht-präferenziellen Ursprung.

Dieses Dokument dient nicht dazu, Zollabgaben zu sparen! Vielmehr wird es benötigt, um handelspolitische Maßnahmen durchzusetzen.

  • Wann wird es benötigt? Der Zoll verlangt ein CO, um zu prüfen, ob gegen die Ware aus diesem spezifischen Land ein Embargo vorliegt, ob Quotenbeschränkungen existieren oder ob Strafzölle (Antidumpingzölle) erhoben werden müssen. Ein klassisches Beispiel sind Antidumpingzölle auf bestimmte Stahlerzeugnisse aus China.
  • Wer stellt es aus? Das nicht-präferenzielle Ursprungszeugnis wird im Exportland in der Regel von der dortigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder einer vergleichbaren staatlich autorisierten Stelle ausgestellt und abgestempelt.
  • Die Regel der "ausreichenden Be- und Verarbeitung": Wenn ein Produkt in mehreren Ländern hergestellt wurde, erhält es den Ursprung des Landes, in dem die "letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung" stattgefunden hat. Das bloße Umverpacken von Waren ändert den Ursprung nicht.

2. Der präferenzielle Ursprung (Zollersparnis)

Jetzt wird es finanziell interessant.

Die Europäische Union hat mit zahlreichen Ländern weltweit (z.

B.

Schweiz, Südkorea, Japan, Großbritannien, Kanada) Freihandelsabkommen geschlossen.

Diese Abkommen gewähren gegenseitige Zollpräferenzen – oft bedeutet das einen Zollsatz von 0 %.

Um diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie nachweisen, dass die Ware den präferenziellen Ursprung des Partnerlandes besitzt.

Hierfür gibt es verschiedene Dokumente (Präferenznachweise):

  1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1: Das klassische Dokument für viele Freihandelsabkommen der EU. Es muss vom Exporteur ausgefüllt und von den dortigen Zollbehörden visiert (abgestempelt) werden. Ohne den Originalstempel des Zolls im Exportland ist die EUR.1 in Deutschland wertlos.
  2. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung: Um Bürokratie abzubauen, können Exporteure den präferenziellen Ursprung oft einfach durch einen standardisierten Text direkt auf der Handelsrechnung deklarieren. Bei Sendungen mit einem Wert bis zu 6.000 Euro darf das jeder Exporteur tun. Übersteigt der Wert 6.000 Euro, benötigt der Exporteur eine behördliche Bewilligung als sogenannter "Ermächtigter Ausführer".
  3. Das REX-System (Registered Exporter): Dies ist das moderne, datenbankgestützte System der EU. Es ersetzt zunehmend alte Papiere wie das "Form A" (für Entwicklungsländer/APS). Der Exporteur im Drittland muss in einer EU-Datenbank als REX registriert sein. Er bringt dann eine Erklärung zum Ursprung (mit seiner REX-Nummer) auf der Rechnung an. Ein Stempel vom Zoll ist hierbei nicht mehr nötig.
  4. Sonderfall A.TR: Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR wird ausschließlich im Handel zwischen der EU und der Türkei verwendet. Sie ist streng genommen kein Ursprungszeugnis, sondern bestätigt, dass sich die Ware in der Türkei im "freien Verkehr" befand, da zwischen der EU und der Türkei eine Zollunion besteht.

Compliance und Lieferantenerklärungen

Die unberechtigte Inanspruchnahme von Zollpräferenzen ist kein Kavaliersdelikt.

Wenn der deutsche Zoll bei einer nachträglichen Prüfung feststellt, dass die aus Südkorea importierten Maschinen in Wahrheit zu 90 % aus chinesischen Bauteilen bestanden und somit die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens nicht erfüllt haben, werden die erlassenen Zölle erbarmungslos nachgefordert – oft für Jahre rückwirkend.

Verlassen Sie sich daher nie blind auf Präferenznachweise Ihrer Lieferanten.

Wenn Sie selbst als EU-Unternehmen Waren einkaufen, um sie später präferenzbegünstigt in ein Drittland (z.

B.

UK) zu exportieren, müssen Sie den Ursprung Ihrer Vormaterialien lückenlos durch sogenannte Lieferantenerklärungen Ihrer Vorlieferanten dokumentieren.

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