Die Basis des unternehmerischen Handelns in Deutschland

Wer in Deutschland regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, Waren aus dem Ausland importiert und weiterverkauft, handelt gewerblich.

Dies erfordert zwingend eine offizielle Gewerbeanmeldung.

Der Weg in die Selbstständigkeit als Importeur ist spannend, jedoch stark reglementiert.

Die Gewerbeanmeldung ist nicht nur ein bürokratischer Akt, sondern der offizielle Startschuss für Ihr Unternehmen und löst eine Kette von Registrierungen bei verschiedenen Behörden aus.

In diesem sehr ausführlichen Leitfaden beleuchten wir alle Aspekte der Gewerbeanmeldung, von der Wahl der Rechtsform über den Gang zum Gewerbeamt bis hin zu den steuerlichen Konsequenzen.

Ein profundes Verständnis dieser Schritte bewahrt Sie vor unangenehmen Überraschungen, Bußgeldern und rechtlichen Schwierigkeiten in der Zukunft.

Die Wahl der richtigen Rechtsform

Bevor Sie das Gewerbeamt betreten oder das Online-Formular ausfüllen, müssen Sie sich für eine Rechtsform entscheiden.

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Ihre Haftung, steuerliche Belastung und Ihr Image bei Lieferanten und Kunden.

Die einfachste Form ist das Einzelunternehmen.

Hierbei sind Sie alleiniger Inhaber und haften unbeschränkt mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Für den Importhandel, der oft mit Produkthaftungsrisiken, Transportrisiken und hohen Vorfinanzierungen verbunden ist, kann diese unbeschränkte Haftung gefährlich sein.

Viele Importeure entscheiden sich daher frühzeitig für haftungsbeschränkte Gesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die UG (haftungsbeschränkt).

Die GmbH erfordert ein Stammkapital von 25.

000 Euro, bietet aber ein hohes Maß an Seriosität im internationalen Handel.

Die UG ist die 'kleine Schwester' der GmbH, kann theoretisch mit einem Euro gegründet werden, muss aber Gewinne ansparen, bis das Stammkapital einer GmbH erreicht ist.

Die Wahl beeinflusst auch die Kosten der Gründung, da GmbHs und UGs notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden müssen.

Der Prozess der Gewerbeanmeldung (Formular GewA1)

Die eigentliche Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt (oft Teil des Ordnungsamtes) der Gemeinde oder Stadt, in der Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.

Das zentrale Dokument ist das Formular GewA1.

Beim Ausfüllen müssen Sie besonders bei der Beschreibung Ihrer Tätigkeit ('Angemeldete Tätigkeit') präzise sein.

Allgemeine Begriffe wie 'Handel' reichen oft nicht aus.

Es ist ratsam, detailliert zu formulieren, z.

B.

'Import, Export sowie Groß- und Einzelhandel mit Elektronikartikeln, Textilien und Haushaltswaren'.

Eine zu enge Definition erfordert bei einer späteren Sortimentserweiterung eine gebührenpflichtige Gewerbeummeldung.

Eine zu weite Definition könnte Rückfragen der IHK oder anderer Behörden auslösen, wenn bestimmte Güter (wie Lebensmittel oder medizinische Geräte) besondere Erlaubnisse erfordern.

Die Kosten für die Anmeldung variieren je nach Kommune und liegen meist zwischen 20 und 60 Euro.

Bringen Sie zur Anmeldung Ihren Personalausweis und, falls vorhanden, den Handelsregisterauszug mit.

Die Kettenreaktion: IHK, Finanzamt und Co.

Was viele Gründer unterschätzen: Die Gewerbeanmeldung beim Amt ist nur der erste Dominostein.

Das Gewerbeamt leitet Ihre Daten automatisch an verschiedene andere Institutionen weiter.

Als Händler werden Sie automatisch Pflichtmitglied in der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Die Mitgliedschaft kostet Beiträge, die sich nach Ihrem Gewinn richten (Existenzgründer sind im ersten Jahr oft beitragsfrei).

Auch die Berufsgenossenschaft, die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist, wird informiert.

Einer der wichtigsten Schritte folgt jedoch mit dem Finanzamt.

Sie erhalten kurz nach der Gewerbeanmeldung den 'Fragebogen zur steuerlichen Erfassung'.

Dieses umfangreiche Dokument muss zwingend elektronisch (via ELSTER) ausgefüllt und übermittelt werden.

Steuerliche Aspekte und Kleinunternehmerregelung

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung müssen Sie Angaben zu Ihren erwarteten Umsätzen und Gewinnen machen.

Diese Schätzungen bilden die Grundlage für eventuelle Steuervorauszahlungen.

Ein kritischer Punkt für Importeure ist die Umsatzsteuer.

Sie müssen sich entscheiden, ob Sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen wollen.

Diese befreit Sie von der Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 22.

000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.

000 Euro nicht übersteigen wird.

**Achtung für Importeure:** Die Kleinunternehmerregelung ist im Importhandel extrem unvorteilhaft.

Wenn Sie Waren in die EU importieren, zahlen Sie beim Zoll Einfuhrumsatzsteuer.

Als Kleinunternehmer können Sie sich diese Steuer jedoch **nicht** als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.

Sie bleibt somit ein echter Kostenfaktor, der Ihre Marge drückt.

Es ist daher für fast alle Importeure zwingend angeraten, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (Option zur Regelbesteuerung), um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein.

Zudem benötigen Sie für den internationalen Handel eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.

), die Sie ebenfalls im steuerlichen Fragebogen beantragen können.

Fazit: Die Gewerbeanmeldung ist rechtlich zwingend, aber machbar.

Wichtig ist die ganzheitliche Betrachtung von Haftung und Steuern von Tag eins an.